Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2011 (Az.:
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiter zu beschäftigen sowie um Annahmeverzugsansprüche des Klägers.
Der am 00.00.1960 geborene, geschiedene und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist hauptberuflich S-Bahn Wagenführer bei der A. (...). Jedenfalls seit Juni 1997 ist er für die Beklagte nebenberuflich als Fahrausweisprüfer tätig. Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Verkehrsunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von §
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