LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2012
13 Sa 126/11
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 136/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2012 (13 Sa 126/11) - DRsp Nr. 2012/20084

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 126/11

DRsp Nr. 2012/20084

Soweit sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung ergibt, dass diese kein Dauerarbeitsverhältnis abgeschlossen haben, sondern einzelne, tageweise befristete Arbeitsverhältnisse, muss der Arbeitnehmer zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung die 3-Wochen Frist des § 17 Satz 1 TzBfG bezogen auf das letzte befristete Arbeitsverhältnis einhalten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2011 (Az.: 3 Ca 136/11) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiter zu beschäftigen sowie um Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

Der am 00.00.1960 geborene, geschiedene und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist hauptberuflich S-Bahn Wagenführer bei der A. (...). Jedenfalls seit Juni 1997 ist er für die Beklagte nebenberuflich als Fahrausweisprüfer tätig. Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Verkehrsunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Bei ihr besteht kein Betriebsrat. Am 30.05.1997 schlossen die Parteien eine "Rahmenvereinbarung" (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 6; I/6), in der es unter anderem heißt:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.