Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 19. Januar 2012 (Az.:
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 19. Januar 2012 (Az.:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger arbeitet seit 1. Februar 1995 bei der Beklagten. Auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. / 16. Juni 2008 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 9 bis 13; I/9-13) ist er seit 1. Juni 2008 bei der Beklagten als Lagerist in deren Betrieb in C. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 2.820,00 brutto tätig. Der Tätigkeit des Klägers liegt eine interne Stellenausschreibung vom 15. April 2008 (vgl. I/39) zu Grunde. Darin heißt es:
"Lageristen (m/w)
Ihre Aufgabenschwerpunkte
- Kontrolle des Rohwareneingangs
- Kontrolle des Verpackungsmaterialeingangs
- Einbuchung der Lieferscheine
- Auslösung der Bestellungen
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