LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2004
14 Sa 126/03
Normen:
ArbStättV § 34 Abs. 1 ; ArbStättV § 34 ; ArbStättV § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 273 ; BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 315 ; BGB § 1004 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 319
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 180/03

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2004 (14 Sa 126/03) - DRsp Nr. 2004/12040

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 14 Sa 126/03

DRsp Nr. 2004/12040

»Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.«

Normenkette:

ArbStättV § 34 Abs. 1 ; ArbStättV § 34 ; ArbStättV § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 273 ; BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 315 ; BGB § 1004 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Dienstkleidung zu tragen hat und ob er wegen eines Verstoßes gegen entsprechende Anordnungen der Beklagten zu Recht ermahnt sowie abgemahnt worden ist.

Die Beklagte betreibt mit Sitz in K. öffentlichen Personennahverkehr. Der Kläger ist bei der Beklagten im Jahr 1975 eingetreten. Es ist die Geltung des BMT-G vereinbart. Nach langjähriger Tätigkeit als Bus- und Straßenbahnfahrer wird der Kläger inzwischen, aus gesundheitlichen Gründen, als Fahrausweisprüfer eingesetzt. Als solcher beginnt und beendet der Kläger entsprechend bisheriger Anordnung der Beklagten seinen Dienst im Betriebsgebäude der Beklagten in der T.straße in K., was der bisher überwiegenden Handhabung gegenüber sämtlichen Fahrausweisprüfern entspricht. Das Erscheinen im Betriebsgebäude dient dem An- und Abmelden; bis einschließlich des Jahres 2003 waren von den Fahrausweisprüfern bei Arbeitsende schriftliche Tagesmeldungen abzugeben.