Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Dienstkleidung zu tragen hat und ob er wegen eines Verstoßes gegen entsprechende Anordnungen der Beklagten zu Recht ermahnt sowie abgemahnt worden ist.
Die Beklagte betreibt mit Sitz in K. öffentlichen Personennahverkehr. Der Kläger ist bei der Beklagten im Jahr 1975 eingetreten. Es ist die Geltung des BMT-G vereinbart. Nach langjähriger Tätigkeit als Bus- und Straßenbahnfahrer wird der Kläger inzwischen, aus gesundheitlichen Gründen, als Fahrausweisprüfer eingesetzt. Als solcher beginnt und beendet der Kläger entsprechend bisheriger Anordnung der Beklagten seinen Dienst im Betriebsgebäude der Beklagten in der T.straße in K., was der bisher überwiegenden Handhabung gegenüber sämtlichen Fahrausweisprüfern entspricht. Das Erscheinen im Betriebsgebäude dient dem An- und Abmelden; bis einschließlich des Jahres 2003 waren von den Fahrausweisprüfern bei Arbeitsende schriftliche Tagesmeldungen abzugeben.
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