Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10. Juli 2012 -
Die Antragstellerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Gewährung von Urlaub.
Die Antragstellerin ist seit dem 21. Februar 2005 beim Antragsgegner, der eine Autobahnraststätte betreibt, als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Sie arbeitet von Montag bis Freitag 40 Stunden und verdient ca. 1.807,06 EUR brutto monatlich (vgl. die als Anlage K 3 vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung für März 2011, die ein Gesamt-Brutto für das Jahr 2011 von 5.421,18 EUR ausweist, Bl. 4 der erstinstanzlichen Akte). Seit Mitte des Jahres 2011 ist sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
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