LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2012
18 SaGa 2/12
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 3/12

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2012 (18 SaGa 2/12) - DRsp Nr. 2012/19965

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 18 SaGa 2/12

DRsp Nr. 2012/19965

1. Hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und beraumt das Landesarbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin eine mündliche Verhandlung an, ist durch Urteil zu entscheiden.2. An der Entscheidung sind die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen. § 78 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10. Juli 2012 - 1 Ga 3/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Gewährung von Urlaub.

Die Antragstellerin ist seit dem 21. Februar 2005 beim Antragsgegner, der eine Autobahnraststätte betreibt, als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Sie arbeitet von Montag bis Freitag 40 Stunden und verdient ca. 1.807,06 EUR brutto monatlich (vgl. die als Anlage K 3 vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung für März 2011, die ein Gesamt-Brutto für das Jahr 2011 von 5.421,18 EUR ausweist, Bl. 4 der erstinstanzlichen Akte). Seit Mitte des Jahres 2011 ist sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.