LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2012
13 Sa 125/11
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 256/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2012 (13 Sa 125/11) - DRsp Nr. 2012/20080

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 125/11

DRsp Nr. 2012/20080

Abgrenzung einer stichtagsbezogenen Sonderzuwendung von einer erfolgsabhängigen Leistungsprämie

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2011 (8 Ca 256/11) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2010.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger arbeitet seit dem 16.08.1993 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 06.12.2000 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 42 f.; I/42 f.) als Monteur in Vollzeit zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.611,64 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers heißt es zur Frage der Vergütung (vgl. I/43).

"4.

Der "Arbeitnehmer" wird in die seiner Tätigkeit entsprechende Gruppe 3 SM des Tariflohnvertrages eingestuft. Hiernach beträgt sein

Grundlohn pro Monat 4.461,00 DM

Bruttolohn pro Monat 4.461,00 DM

Außertarifliche Zulagen, sowie sonstige übertarifliche Zuwendungen (Jahresabschlusszahlungen usw.) werden nach freiem Ermessen von der "Firma" gewährt und sind jederzeit widerruflich.