Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2011 (
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2010.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger arbeitet seit dem 16.08.1993 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 06.12.2000 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 42 f.; I/42 f.) als Monteur in Vollzeit zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.611,64 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers heißt es zur Frage der Vergütung (vgl. I/43).
"4.
Der "Arbeitnehmer" wird in die seiner Tätigkeit entsprechende Gruppe 3 SM des Tariflohnvertrages eingestuft. Hiernach beträgt sein
Grundlohn pro Monat 4.461,00 DM
Bruttolohn pro Monat 4.461,00 DM
Außertarifliche Zulagen, sowie sonstige übertarifliche Zuwendungen (Jahresabschlusszahlungen usw.) werden nach freiem Ermessen von der "Firma" gewährt und sind jederzeit widerruflich.
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