Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim -- Kammern Heidelberg - vom 20. September 2011 (
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistung von tarifvertraglichen Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 geltend.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.02.2007 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 11 f.; I/11 f.) seit dem 16.02.2007 bei der Beklagten, einem Druckmaschinenhersteller mit mehreren tausend Beschäftigten, als "Berater DV-Systeme" zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 4.947,88 brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die "tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg und Nordbaden" Anwendung. Der Kläger, der sich einem anderen Arbeitgeber zuwandte, kündigte sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis im Mai 2011 ordentlich, fristgemäß zum Ablauf des 30.06.2011.
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