LAG Baden-Württemberg - Teilurteil vom 17.10.2012
20 Sa 87/11
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9907/10

LAG Baden-Württemberg - Teilurteil vom 17.10.2012 (20 Sa 87/11) - DRsp Nr. 2012/23746

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 87/11

DRsp Nr. 2012/23746

Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.10.2011 - 11 Ca 9907/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 mit der Beklagten fortbesteht.

2. 3. II. III. IV.