LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2012
4 Ta 15/12
Fundstellen:
AuR 2013, 102
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 280/12

LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2012 (4 Ta 15/12) - DRsp Nr. 2012/21995

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 15/12

DRsp Nr. 2012/21995

Soll gem. § 888 ZPO aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte vollstreckt werden, so kann der Beklagte nur dann Erfüllung einwenden, wenn die Abmahnung gänzlich körperlich vernichtet wurde. Die nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erfolgte "Entfernung" der Abmahnung aus einer als "Personalakte" bezeichneten Akte unter "Verschiebung" der Abmahnung in eine andere Akte oder einen anderen Dateiordner, ist zur Erfüllung nicht geeignet, wenn der Arbeitgeber zur Vervollständigung der den Arbeitnehmer betreffenden Personalvorgänge jederzeit die gespeicherten Vorgänge wieder zusammenführen kann und will.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12.10.2012 (6 Ca 280/12) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kostenlast eines für einseitig erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens.