LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2012
13 TaBV 4/12
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/10

LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2012 (13 TaBV 4/12) - DRsp Nr. 2012/20081

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 4/12

DRsp Nr. 2012/20081

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen nicht das Recht, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen. Dies betrifft insbesondere auch Ansprüche auf Freistellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus einem individualrechtlichen Klageverfahren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2011 (Az.: 2 BV 3/10) werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers (im Folgenden: Betriebsrat) wegen von diesem behaupteter Störung der Betriebsratstätigkeit durch die Antragsgegenerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) sowie einen vom Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin geltend gemachten Anspruch auf Freistellung seiner Mitglieder von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens.

1. 2. 3. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) 4. 1. 2. 3. 1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k)