BSG - Urteil vom 12.04.2000
B 9 SB 2/99 R
Normen:
SGG § 118 Abs. 1, § 202, § 103, § 117 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; ZPO § 411 Abs. 3, § 402, § 397, § 558, § 295 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 Vsb 28/97
SG Itzehoe, vom 28.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Vsb 48/95

Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen B 9 SB 2/99 R

DRsp Nr. 2000/7971

Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Der Ermessensfreiraum zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens verdichtet sich zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben. 2. Mit der Verletzung des § 118 Abs. 1 SGG iVm § 411 Abs. 3 ZPO liegt auch ein Verstoß gegen § 118 Abs. 1 SGG iVm § 402 und § 397 ZPO vor. 3. Die Rüge der Verletzung des § 411 und des § 397 ZPO richtet sich zugleich auf die Verletzung des von Amts wegen zu beachtenden § 103 SGG (gerichtliche Ermittlungspflicht). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1, § 202, § 103, § 117 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; ZPO § 411 Abs. 3, § 402, § 397, § 558, § 295 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) an den schwerbehinderten Kläger.