A. Das Betriebsratsmitglied Peter R (Beteiligter zu 2) nahm in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis 21. Mai 1988 am Betriebsrätekurs B 4 (Thematik: Flexible Arbeitszeiten und ungeschützte Arbeitsverhältnisse) des Bildungswerks der antragstellenden Gewerkschaft (Beteiligte zu 1) in H teil. Dafür wurden ihm von der Antragstellerin für Unterkunft und Verpflegung, anteilige Kursgebühr, Fahrt und Spesen insgesamt 806,00 DM in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat den Kostenerstattungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. Mai 1988 an die Antragstellerin abgetreten.
Der Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung lag ein Beschluß des Betriebsrats (Beteiligter zu 3) vom 10. September 1987 zugrunde, der durch die acht anwesenden Mitglieder des elfköpfigen Betriebsrats einstimmig gefaßt worden war. In der Ladung zu dieser Betriebsratssitzung waren als Tagesordnungspunkte aufgeführt:
"1. Geschäftsordnung
2. Arbeitszeitverkürzung
3. Verschiedenes"
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