Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Höhe der Versicherungsbeiträge und ein Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Zahnbehandlungen.
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