Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.09.2013 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Anzahl abzugeltender Urlaubstage.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 als Innendienstmitarbeiter im Verkauf zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.624,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012. Unter dem 21.06.2012 schlossen die Parteien auf Initiative der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 02.07.2012 (Montag). Das zweite Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012.
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