LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2014
1 Sa 1273/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 1459
EzA-SD 2014, 11
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 30/13

Kurzfristige Unterbrechungen und WartezeitWartezeit nach BundesurlaubsgesetzSachlicher Zusammenhang und WartezeitErneuter Lauf der Wartefrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 1273/13

DRsp Nr. 2014/6543

Kurzfristige Unterbrechungen und Wartezeit Wartezeit nach Bundesurlaubsgesetz Sachlicher Zusammenhang und Wartezeit Erneuter Lauf der Wartefrist

Kurzfristige Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber bei bestehendem sachlichen Zusammenhang lösen den Lauf der Wartezeit des § 4 BUrlG in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.09.2013 - 1 Ca 30/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Anzahl abzugeltender Urlaubstage.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 als Innendienstmitarbeiter im Verkauf zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.624,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012. Unter dem 21.06.2012 schlossen die Parteien auf Initiative der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 02.07.2012 (Montag). Das zweite Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012.