LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 07.02.2007
L 13 R 293/07 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 380 Abs. 1 S. 1 § 381 Abs. 1 S. 1 § 381 Abs. 1 S. 2 § 381 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1814/06

Kurzfristige Ladung eines Zeugen, genügende Entschuldigung, Auferlegung von Kosten

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen L 13 R 293/07 B

DRsp Nr. 2007/19983

Kurzfristige Ladung eines Zeugen, genügende Entschuldigung, Auferlegung von Kosten

1. Anders als für die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung und die Beteiligten des Rechtsstreits gilt für die Ladung eines Zeugen keine besondere gesetzliche Ladungsfrist. 2. Bei kurzfristiger Ladung dürfen an den Entschuldigungsversuch eines Zeugen vor dem Termin keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann. 3. Ein zusätzlicher Zeitaufwand des Gerichts kann durch die Kostentragungspflicht des § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ausgeglichen werden [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 380 Abs. 1 S. 1 § 381 Abs. 1 S. 1 § 381 Abs. 1 S. 2 § 381 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen