ArbG Reutlingen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 133/04
Kurze Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge fehlerhafter Fristberechnung - Monatsfrist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 116/04
DRsp Nr. 2005/12978
Kurze Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge fehlerhafter Fristberechnung - Monatsfrist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis
1. Wird bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ist die Rechtsmittelbegründung innerhalb der (zweiwöchigen) Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen.2. Im Hinblick sowohl auf den Anlass wie auch den Sinn und Zweck der Neuregelung ist auch bei Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Monatsfrist) zu verlangen, dass die Verhinderung entsprechend der Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233ZPO unverschuldet sein muss; im Falle der für das Rechtsmittelverfahren beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es nämlich dem Einfluss des Antragsstellers entzogen, wann über das Gesuch entschieden wird.