LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2004
2 Sa 76/03
Normen:
HGB § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 § 61 Abs. 2 § 113 Abs. 3 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; AktG § 88 Abs. 3 ; BGB § 214 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1485/03

Kurze Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots auch bei nicht kaufmännischen Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 76/03

DRsp Nr. 2004/7503

Kurze Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots auch bei nicht kaufmännischen Arbeitnehmern

1. Die Verjährungsvorschrift des § 61 Abs. 2 HGB gilt unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage für sämtliche Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers, die er wegen Verletzungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht.2. Die Verjährungsvorschrift des § 61 Abs. 2 HGB findet auch auf Arbeitsverhältnisse mit nicht kaufmännischen (also auch technischen) Arbeitnehmern Anwendung.3. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bezieht sich nicht nur auf die anwaltliche Prozesstätigkeit; auch vorprozessuale Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

HGB § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 § 61 Abs. 2 § 113 Abs. 3 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; AktG § 88 Abs. 3 ; BGB § 214 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz.