Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen Verkehrsgefahrenzuschlag nach § 22 Gruppe IV Ziff. 2 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter (TVEZ) für das Gebiet der Kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigungen in Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1965 zu zahlen.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Straßenreinigerin tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Gemeindearbeiter nebst den diese ergänzenden Tarifverträgen, ua. der TVEZ.
Dieser besteht aus fünf Abschnitten und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
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