Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem für die Nordelbische Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Angestelltentarifvertrag vom 15. Januar 1982 (KAT-NEK) für Küsterdienst an Wochenfeiertagen einen Zuschlag zur Vergütung beanspruchen kann.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Küster beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des KAT-NEK und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Die regelmäßige Arbeitszeit, des Klägers, die nach § 15 Abs. 1 KAT-NEK im Durchschnitt eines Zeitraums von acht Wochen 38,5 Stunden pro Woche beträgt, ist wie folgt festgelegt: Er hat dienstags bis freitags jeweils 8 1/2 Stunden sowie - innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen - dreimal samstags und dreimal sonntags jeweils drei Stunden zu arbeiten.
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