BSG - Beschluss vom 31.03.2022
B 7 AS 13/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 43; SGB II § 42a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 750/20
SG Meiningen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 528/20

Kürzung von Leistungsansprüchen durch ein JobcenterGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufrechnung bestandskräftiger Forderungen gegen Leistungsansprüche

BSG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 13/22 BH

DRsp Nr. 2022/7768

Kürzung von Leistungsansprüchen durch ein Jobcenter Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufrechnung bestandskräftiger Forderungen gegen Leistungsansprüche

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 43; SGB II § 42a Abs. 2;

Gründe

Der am 24.1.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 28.12.2021 zugestellt wurde, PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.