BAG - Urteil vom 26.05.1992
9 AZR 174/91
Normen:
BGB § 315 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24.3.1979 § 18;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BUrlG
BB 1992, 1214
BB 1992, 1214, 2008
BB 1992, 2008
DB 1992, 1250
DB 1993, 642
EzA § 4 TVG Nr. 21
NZA 1993, 67
SAE 1994, 127
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 783/87
LAG Frankfurt/Main, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1029/90

Kürzung eines unter Vorbehalt gewährten zusätzlichen Treueurlaubs

BAG, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 174/91

DRsp Nr. 1996/6349

Kürzung eines unter Vorbehalt gewährten zusätzlichen Treueurlaubs

»Hat ein Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten, Ansprüche auf freiwillig gewährten zusätzlichen Treueurlaub entsprechend der Anhebung tariflicher Urlaubsansprüche zu kürzen, ist eine solche Herabsetzung wirksam, wenn der Treueurlaub an die Höhe des tariflichen Erholungsurlaubs gebunden war und sich der Gesamturlaubsanspruch im Ergebnis nicht verringert hat (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 5.9.1985 - 6 AZR 216/81 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Besitzstand).«

Normenkette:

BGB § 315 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24.3.1979 § 18;

Tatbestand:

Der 1931 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1967 bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTC Chemie) kraft beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden.

Nach § 12 II Nr. 1 MTV Chemie erhöhte sich die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer der Altersstufe der über 40-jährigen von 28 Urlaubstagen im Jahre 1979 kontinuierlich auf 30 Urlaubstage im Jahre 1983. Ab 1984 hatten alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Alter tarifvertraglich 30 Urlaubstage.