Der 1931 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1967 bei der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTC Chemie) kraft beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden.
Nach §
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