BAG - Urteil vom 25.01.2000
9 AZR 144/99
Normen:
SGB I § 32 ; AFG § 128 (SGB III § 147a); BGB § 305 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 128 AFG
AuA 2000, 449
BB 2000, 1358
DB 2000, 1523
NZA 2000, 886
NZS 2000, 516
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 330/97
LAG Niedersachsen, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1042/98

Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das Arbeitsamt

BAG, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 144/99

DRsp Nr. 2000/5799

Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das Arbeitsamt

»Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).«

Normenkette:

SGB I § 32 ; AFG § 128 (SGB III § 147a); BGB § 305 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld, hilfsweise auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten der Beklagten.

Der am 13. September 1936 geborene Kläger war mehr als 30 Jahre Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 12.200,00 DM. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Mai 1993 auf Veranlassung der Beklagten geschlossenen "Auflösungsvereinbarung" zum 31. Dezember 1993 bei Zahlung einer Abfindung von 114.830,00 DM. In Nr. 4 der Auflösungsvereinbarung heißt es: