Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld, hilfsweise auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten der Beklagten.
Der am 13. September 1936 geborene Kläger war mehr als 30 Jahre Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 12.200,00 DM. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Mai 1993 auf Veranlassung der Beklagten geschlossenen "Auflösungsvereinbarung" zum 31. Dezember 1993 bei Zahlung einer Abfindung von 114.830,00 DM. In Nr. 4 der Auflösungsvereinbarung heißt es:
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