Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tarifliche Jahresleistung der Klägerin für das Jahr 2000 in Hinblick auf deren Krankheitsfehlzeiten zu kürzen.
Die 55 Jahre alte Klägerin steht seit dem 01.04.1986 als Finanzbuchhalterin in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin arbeitet als Teilzeitbeschäftigte in der 5-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden. Im Jahr 2000 fehlte die Klägerin krankheitsbedingt zunächst in dem Zeitraum vom 25.02. bis 03.03. und sodann ab dem 07.07. fortdauernd.
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