LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2001
14 Sa 902/01
Normen:
MTV Angestellte § 9 ; MTV Angestellte § 20 Ziffer 5 ; MTV gewerbliche Arbeitnehmer § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 459/01

Kürzung einer tariflichen Jahresleistung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 14 Sa 902/01

DRsp Nr. 2003/4669

Kürzung einer tariflichen Jahresleistung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

»Die Regelungen für die Kürzung der tariflichen Jahresleistung bei Krankheitsfehlzeiten gemäß den Protokollnotizen vom 19.11. und 19.12.1974 zu § 9 MTV gewerbliche Arbeitnehmer kommen auch für die tarifliche Jahresleistung nach § 9 MTV Angestellte zur Anwendung.«

Normenkette:

MTV Angestellte § 9 ; MTV Angestellte § 20 Ziffer 5 ; MTV gewerbliche Arbeitnehmer § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tarifliche Jahresleistung der Klägerin für das Jahr 2000 in Hinblick auf deren Krankheitsfehlzeiten zu kürzen.

Die 55 Jahre alte Klägerin steht seit dem 01.04.1986 als Finanzbuchhalterin in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin arbeitet als Teilzeitbeschäftigte in der 5-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden. Im Jahr 2000 fehlte die Klägerin krankheitsbedingt zunächst in dem Zeitraum vom 25.02. bis 03.03. und sodann ab dem 07.07. fortdauernd.