BAG - Urteil vom 19.04.1995
10 AZR 136/94
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 172 zu § 611 BGB
BB 1995, 1963
DB 1995, 1966
DRsp VI(604)201b
EzA § 611 BGB Nr. 123
NZA 1996, 133
AuA 1996, 137
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Mai 1993 Oberhausen - 2 Ca 184/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. September 1993 Düsseldorf - 8 Sa 1023/93 -,

Kürzung einer Sonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

BAG, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 136/94

DRsp Nr. 1995/10273

Kürzung einer Sonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

»Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn an die gewerblichen Arbeitnehmer wegen erheblich höherer krankheitsbedingter Fehlzeiten ein gekürzter 13. Monatslohn gezahlt wird, die Angestellten dagegen einzelvertraglich ein ungekürztes 13. Monatsgehalt erhalten.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ungekürzte Zahlung eines 13. Monatslohnes an den Kläger für das Jahr 1992.

Der Kläger ist seit dem 8. Februar 1989 als Bäcker bei der Beklagten beschäftigt; sein Stundenlohn betrug im streitigen Zeitraum 17, 58 DM brutto bei 167 Arbeitsstunden im Monat (= 2.935, 86 DM brutto monatlich).

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen den Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe einerseits und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, andererseits abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 10. März 1989 (im folgenden: MTV) kraft Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung. Nach § 13 MTV erhalten die Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250,-- bis 550, -- DM, je nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.