Die Parteien streiten über die ungekürzte Zahlung eines 13. Monatslohnes an den Kläger für das Jahr 1992.
Der Kläger ist seit dem 8. Februar 1989 als Bäcker bei der Beklagten beschäftigt; sein Stundenlohn betrug im streitigen Zeitraum 17, 58 DM brutto bei 167 Arbeitsstunden im Monat (= 2.935, 86 DM brutto monatlich).
Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen den Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe einerseits und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, andererseits abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 10. März 1989 (im folgenden:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|