BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 5 R 406/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 74/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1338/11

Kürzung einer Altersrente durch VerrechnungMissverstehen oder Übersehen eines höchstrichterlichen RechtssatzesVerkennung der Tragweite einer höchstrichterlichen EntscheidungDarlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 406/14 B

DRsp Nr. 2015/11301

Kürzung einer Altersrente durch Verrechnung Missverstehen oder Übersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes Verkennung der Tragweite einer höchstrichterlichen Entscheidung Darlegung einer Divergenz

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt hat. 4. Zur Darlegung einer Divergenz genügt es keinesfalls, der bundesgerichtlichen Entscheidung isoliert einzelne Sätze zu entnehmen und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze. 5. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.