LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2010
3 Sa 1288/10
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 739/09

Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1288/10

DRsp Nr. 2011/2742

Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann die Arbeitgeberin den Erholungsurlaub, welcher der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. 2. Die Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die Arbeitgeberin nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen; sie kann die Erklärung vor, während oder nach der Elternzeit abgeben, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt werden soll, wobei in diesem Fall die Kürzung im Ergebnis nur noch den Abgeltungsanspruch betrifft. 3. Das Gesetz enthält keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kürzungserklärung, insbesondere nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abgabe dieser empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung. 4. Die Kürzungsbestimmung § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG; sie gehört vielmehr zu den dort vorgesehenen "erforderlichen Maßnahmen" für die Inanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs.