LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2014
5 Sa 180/13
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 3; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4358/12

Kürzung des Erholungsurlaubs bei Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 180/13

DRsp Nr. 2014/2482

Kürzung des Erholungsurlaubs bei Elternzeit

1. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, der dem Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gestattet, ist europarechtlich nicht zu beanstanden.2. Der Arbeitgeber kann die Kürzungserklärung während und nach der Elternzeit abgeben, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2013, Az. 12 Ca 4358/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2013 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 745,95 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 23.01.2013. Diese trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 3; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c);

Tatbestand