BSG - Urteil vom 13.08.1997
9 RV 26/95
Normen:
BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 § 8 Abs. 1 S. 3 ; BVG § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 6 ;
Fundstellen:
SozR 3-3642 § 8 Nr. 8

Kürzung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich

BSG, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 9 RV 26/95

DRsp Nr. 1998/1714

Kürzung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich

Der Anspruch eines bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Beschädigten auf Berufsschadensausgleich, der das 63. Lebensjahr vollendet, darf nur dann entsprechend § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 1. Alternative i.V.m. S. 3 BSchAV gekürzt werden, wenn seine Anwartschaften auf Altersversorgung und sein Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, daß er zu diesem Zeitpunkt aus dem "Hätteberuf" ausgeschieden wäre (Abgrenzung zu BSG vom 8.10.1987 - 4b RV 15/86, BSG vom 9.3.1988 - 9/9a RV 28/86 = SozR 3642 § 8 Nrn. 1 und 3). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 § 8 Abs. 1 S. 3 ; BVG § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den vom Kläger bezogenen Berufsschadensausgleich (BSchA) zu Recht wegen Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt hat.