SG Reutlingen, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Ar 264/94
Kürzung der Nettolohnersatzquote beim Anspruch auf Arbeitslosengeld verfassungsmäßig
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen L 12 Ar 1928/94
DRsp Nr. 2006/25444
Kürzung der Nettolohnersatzquote beim Anspruch auf Arbeitslosengeld verfassungsmäßig
1. Auch in laufenden Leistungsfällen ist die Verringerung des Leistungssatzes für das Arbeitslosengeld nach §§ 111 Abs. 1AFG, 242q Abs. 5AFG ab 1.1.1994 von 68 auf 67 vH für Arbeitslose mit wenigstens einem Kind bzw von 63 auf 60 vH für alle übrigen Arbeitslosen nicht verfassungswidrig.2. Es ist ermächtigungskonform und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, daß die auf § 111 Abs. 2AFG gestützte AFG-Leistungs-Verordnung 1995, welche als Abzüge auch den Solidaritätszuschlag und den Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung berücksichtigt, in der Regel für das Jahr 1995 im Vergleich zu 1994 zu niedrigeren Leistungen führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]