LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.05.2014
L 8 AY 16/13 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a Nr. 2; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3; AufenthG § 48 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 3; AufenthG § 82; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AY 7/13 ER

Kürzung der gewährten Leistungen an einen abgelehnten Asylbewerber als Sanktion wegen fehlender Mitwirkung an der Neuerstellung von Ausweisdokumenten gem. § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)Verpflichtung der Behörde zur Zahlung höherer Leistungen an den AsylbewerberVerfassungsmäßigkeit einer hinter den Regelsätzen zurückbleibenden Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 16/13 B ER

DRsp Nr. 2014/14140

Kürzung der gewährten Leistungen an einen abgelehnten Asylbewerber als Sanktion wegen fehlender Mitwirkung an der Neuerstellung von Ausweisdokumenten gem. § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Verpflichtung der Behörde zur Zahlung höherer Leistungen an den Asylbewerber Verfassungsmäßigkeit einer hinter den Regelsätzen zurückbleibenden Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Die Regelungen des § 1a AsylbLG sind verfassungsgemäß, auch wenn ihre Anwendung ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruchs hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hat.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a Nr. 2; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3; AufenthG § 48 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 3; AufenthG § 82; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antraggegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.