Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr
SG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen S 14 R 5744/06
DRsp Nr. 2008/17150
Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr
Auch wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236aSGB VI hat, ist die Erwerbsminderungsrente bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3SGB VI zu kürzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]