BAG - Urteil vom 17.09.2008
3 AZR 1061/06
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 2 BetrAVG
AuA 2008, 687
AuA 2009, 438
DB 2009, 296
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 544/06
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1092/03

Kürzung der erreichbaren Betriebsrente bei Ausscheiden vor der vorgesehenen festen Altersgrenze

BAG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 1061/06

DRsp Nr. 2008/18164

Kürzung der erreichbaren Betriebsrente bei Ausscheiden vor der vorgesehenen festen Altersgrenze

Orientierungssätze: 1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze - Versorgungsfall - mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, ist die bei Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente - Vollrente - zu kürzen: Dem Versorgungsberechtigten steht nur eine Betriebsrente zu, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht. Auf die Gründe für das Ausscheiden kommt es nicht an. 2. Das gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung eine Steigerung der Betriebsrente vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt. 3. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. November 2006 - 10 Sa 544/06 B - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2; BetrAVG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.