BVerfG - Beschluß vom 19.01.2001
1 BvR 2130/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 357
Vorinstanzen:
BAG, vom 23.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 228/99
LAG Düsseldorf, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1632/98

Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

BVerfG, Beschluß vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/00

DRsp Nr. 2001/8606

Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau, wenn in Entscheidungen der zuständigen Fachgerichtsbarkeit davon ausgegangen wird, dass die Normierung eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für Männer und Frauen zur Kompensation typischer Nachteile weiblicher Arbeitnehmer eine zulässige Differenzierung darstellt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangsalters zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.