LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2007
10 Sa 718/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 c § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 305/06

Kürzung der Abfindung bei Altersteilzeit aufgrund Vorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 718/06

DRsp Nr. 2007/18007

Kürzung der Abfindung bei Altersteilzeit aufgrund Vorbehalt

1. Es besteht ein anerkennenswertes Interesse der Arbeitgeberin, Abfindungszahlungen, mit denen bestimmte finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers gemildert werden sollen, bei nachträglicher Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage anzupassen. 2. Ist eine solche Anpassung dem Arbeitnehmer, dessen rentenrechtlichen Nachteile bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente infolge seiner Anerkennung als Schwerbehinderter nicht unwesentlich reduziert werden, zumutbar, erweist sich die tatsächliche Ausübung des vorbehaltenen Kürzungsrechts durch die Arbeitgeberin bei Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht als ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 c § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.

Der am 15.07.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der H, seit Oktober 1973 als Programmierer beschäftigt. Im Jahre 2000 trat die H an den Kläger heran, um ihn zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu bewegen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der H ein Schreiben vom 11.08.2000 mit folgendem Inhalt:

"Abfindungsberechnung

Sehr geehrter Herr A.