Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 abgeändert.
Unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 10. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 wird festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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