LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2016
L 1 KR 120/14
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 34/12

KünstlersozialversicherungAbgabepflichtiges UnternehmenUnternehmen eines MuseumsAllgemeine Museen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 120/14

DRsp Nr. 2016/10691

Künstlersozialversicherung Abgabepflichtiges Unternehmen Unternehmen eines Museums Allgemeine Museen

1. Abgabepflichtige Unternehmen sollen nach dem gesamten Sinne der Künstlersozialabgabe die "professionellen Vermarkter" sein, die ähnlich wie Arbeitgeber von Gesetzes wegen an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt werden. 2. Nur die im Katalog des § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Unternehmen gelten kraft Gesetzes als solche "professionelle Kunstvermarkter". 3. Die Einbeziehung der Museen zielt deshalb auf Kunstmuseen und nicht auf Museen allgemein. 4. Der Gesetzgeber kann jedoch auf eine genauere Differenzierung verzichten, sondern vom typischen Erscheinungsbild eines Museums ausgehen. 5. Dies gebietet aber, restriktiv mit dem Begriff des Museums umzugehen.

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. März 2014 wird abgeändert. Der Bescheid vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011, mit der es die Beklagte ablehnt hat, ihren Bescheides vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2008 aufzuheben, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, diesen Bescheid aufzuheben und dem Kläger die von ihm gezahlten Abgaben zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 90 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 10% der Kosten des Rechtsstreits.