Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. März 2014 wird abgeändert. Der Bescheid vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011, mit der es die Beklagte ablehnt hat, ihren Bescheides vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2008 aufzuheben, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, diesen Bescheid aufzuheben und dem Kläger die von ihm gezahlten Abgaben zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 90 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 10% der Kosten des Rechtsstreits.
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