SG Köln, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 22/09
Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen ZweckeAufteilung der Zuständigkeit zwischen Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung ab 15.06.2007 im Hinblick auf die Erhebung der KünstlersozialabgabeBeurteilung der Zugehörigkeit nach § 24 KSVGEinschlägigkeit der Öffnungsklausel in § 2 S. 2 KSVG auf SpielekonstrukteureWeite Auslegung des Begriffs des Publizisten
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 91/12
DRsp Nr. 2015/11692
Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen ZweckeAufteilung der Zuständigkeit zwischen Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung ab 15.06.2007 im Hinblick auf die Erhebung der KünstlersozialabgabeBeurteilung der Zugehörigkeit nach § 24KSVGEinschlägigkeit der Öffnungsklausel in § 2 S. 2 KSVG auf SpielekonstrukteureWeite Auslegung des Begriffs des "Publizisten"
1. Die Befugnis der Künstlersozialkasse, abweichend von § 28p Abs. 1a SGB IV selbst zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten, wurde erst zum 1.1.2015 eingeführt (§ 35 Abs. 2KSVG).2. Ein durch die unzuständig gewordene Behörde, hier die Künstlersozialkasse, am 14.3.2008 vorgenommener Abschluss der Betriebsprüfung führt nicht dazu, dass die Künstlersozialkasse nicht mehr für den Erlass des Erfassungsbescheids vom 13.3.2008 sachlich zuständig war. Denn die Feststellung der Zugehörigkeit eines Unternehmens (wenn auch auf der Grundlage der Betriebsprüfung) nach § 24KSVG oblag stets der Künstlersozialkasse.
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