LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2014
L 11 KR 5521/13
Normen:
KSVG § 24; KSVG § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1503/13

Künstlersozialabgabepflicht; Berücksichtigung von Entgelten bei der Vermittlung an Dritte und Leistungserbringung über einen Gelegenheitsnachweis hinaus

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 5521/13

DRsp Nr. 2014/13939

Künstlersozialabgabepflicht; Berücksichtigung von Entgelten bei der Vermittlung an Dritte und Leistungserbringung über einen Gelegenheitsnachweis hinaus

Zahlt ein dem Grunde nach abgabepflichtiger Einzelunternehmer, der nach eigener Einschätzung nur als Vermittler zwischen dem Künstler und Dritten tätig geworden ist, aufgrund einer (eigenen) vertraglichen Verpflichtung Entgelte an selbständige Künstler, erbringt er damit Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis iSd § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG hinausgehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 2.627,70 €.

Normenkette:

KSVG § 24; KSVG § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe(KSA) seitens der Beklagten.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2004 als Einzelunternehmer unter der Firma "E.-V.-Management" tätig. Er hat ein entsprechendes Gewerbe mit dem Gegenstand Event-Management, Booking und Marketing angemeldet.