»Der Kl. war trotz aller Sorgfalt, die ihm nach Lage der Dinge zugemutet werden konnte, im vorl. Fall verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben. ... Der Kl. hat es nicht zu vertreten, daß seine Tochter das am 7. 1. 1988 in ihren Besitz gelangte Kündigungsschreiben [ihm] erst am 3. 2. 1988 aushändigte.
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