I.
Die Klägerin war seit dem 1. September 2001 bei der Beklagten tätig. Sie hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen drei außerordentliche Kündigungen vom 26. April, 29. April und 8. Mai 2002 gewandt (Klageantrag zu 1.). Die Klägerin hat ferner eine Restvergütung für den Monat April 2002 sowie die Vergütungsansprüche für die Zeit von Mai bis Oktober 2002 geltend gemacht (Klageanträge zu 2. bis 5., 7. und 8.). Mit dem Klageantrag zu 6. hat sich die Klägerin schließlich gegen eine vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 5. August 2003 gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für die genannte Rechtsverfolgung mit Ausnahme der zuletzt genannten Feststellungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
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