LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2002
15 Ta 282/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 78 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 80
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 761/02

Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 282/02

DRsp Nr. 2003/4723

Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze

»1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde. 2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 78 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2002 zum 30.09.2002 ausgesprochenen Kündigung des mit dem Kläger seit dem 01.01.1975 bestehenden Arbeitsverhältnisses.