ArbG Berlin, vom 25.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 12500/90
Kündigungsschutzklage: Klagefrist - Anrufung der Schiedsstelle
LAG Berlin, Urteil vom 20.08.1991 - Aktenzeichen 3 Ta 6/91
DRsp Nr. 2002/8144
Kündigungsschutzklage: Klagefrist - Anrufung der Schiedsstelle
1. Die Klagefrist des § 4KSchG ist bei rechtzeitiger Anrufung der Schiedsstelle vor dem 3. Oktober 1990 nicht versäumt.2. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5KSchG ist stets Hilfsantrag, über den nur zu entscheiden ist, wenn das Gericht von verspäteter Klageerhebung ausgeht.
Normenkette:
KSchG §§ 4 5 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 25.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 12500/90