LAG Berlin - Urteil vom 18.04.1991
7 Ta 2/91
Normen:
DDR-AGB § 60 Abs. 2 § 296 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 891/90

Kündigungsschutzklage: Frist des § 60 Abs. 2 DDR-AGB

LAG Berlin, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 2/91

DRsp Nr. 2002/8160

Kündigungsschutzklage: Frist des § 60 Abs. 2 DDR-AGB

1. Hat der Arbeitnehmer die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 60 Abs. 2 DDR-AGB versäumt, kann er von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis gem. § 296 Abs. 5 DDR-AGB freigestellt werden, wenn ihm kein Verschulden, auch keine leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. 2. Maßstab ist dabei die dem Arbeitnehmer zuzumutende Sorgfalt, je nach dem Personenkreis, zu dem der Antragsteller gehört. Dabei darf von einem leitenden Angestellten eine größere Sorgfalt erwartet werden als zum Beispiel von einem Hilfsarbeiter.

Normenkette:

DDR-AGB § 60 Abs. 2 § 296 Abs. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 12.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 891/90