LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2004
3 Sa 483/03
Normen:
ArbGG § 72a ; KSchG § 23 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2803 e/02

Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Hauptbetriebssitz, Ausland, Dänemark, Außendienst, Darlegungslast, Qualitätsprämie, Beschäftigtenzahl

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 483/03

DRsp Nr. 2005/21479

Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Hauptbetriebssitz, Ausland, Dänemark, Außendienst, Darlegungslast, Qualitätsprämie, Beschäftigtenzahl

Normenkette:

ArbGG § 72a ; KSchG § 23 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sowie über das Bestehen von Prämienzahlungsansprüchen.

Der Kläger nahm am 01.10.2001 bei der Beklagten eine Tätigkeit im Außendienst auf. Seine monatliche Vergütung betrug 4.027 EUR brutto. Die Beklagte hat ihren Hauptbetriebssitz in S., Dänemark. Der Kläger war für den Außendienst in Deutschland tätig. Gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages war Arbeitsort das Verkaufsbüro der Beklagten in E.. Im Übrigen wurde in § 14 des Arbeitsvertrages die Anwendbarkeit deutschen Rechtes sowie die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausdrücklich vereinbart.

In E. beschäftigt die Beklagte unstreitig einschließlich des Klägers nur vier Arbeitnehmer. Ansonsten arbeiten für sie nur noch dänische Arbeitnehmer in S..

Am 12.12.2002 erhielt der Kläger die fristgemäße Kündigung zum 31.03.2003. Hiermit ist er nicht einverstanden und erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage.