BAG - Urteil vom 24.06.2004
2 AZR 215/03
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 53 § 55 ; ZPO § 50 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - - 15 Sa 892/02 - 29.1.2003,
ArbG Braunschweig, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 451/01

Kündigungsschutz; Prozessrecht - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren (§§ 53, 55 BAT) Arbeitnehmerin nach gesetzlicher Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts; wirksame Errichtung der Anstalt; Betriebsstilllegung; Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Gesamtrechtsnachfolger (Land Niedersachsen) nach Auflösung der Anstalt; Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Vermittlung des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers an andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; TV Rationalisierungsschutz

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 215/03

DRsp Nr. 2004/20507

Kündigungsschutz; Prozessrecht - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren (§§ 53, 55 BAT) Arbeitnehmerin nach gesetzlicher Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts; wirksame Errichtung der Anstalt; Betriebsstilllegung; Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Gesamtrechtsnachfolger (Land Niedersachsen) nach Auflösung der Anstalt; Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Vermittlung des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers an andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; TV Rationalisierungsschutz

Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien um die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder um die Folgen des Erlöschens einer Partei oder ihrer Parteifähigkeit, so ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu fingieren. 2. Kündigt der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und ist unklar, ob ein Betriebsübergang vorliegt, so kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zugleich gegen den alten Arbeitgeber und gegen den mutmaßlichen Betriebserwerber richten. Diese sind dann - einfache - Streitgenossen. 3. Das Rechtsverhältnis, das durch eine beantragte Feststellung dem Streit entzogen werden soll, kann auch zwischen der Klagepartei und einem Dritten bestehen, wenn das Rechtsverhältnis für die Rechtsbeziehung der Prozessparteien von Bedeutung ist.