Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat.
Die 1958 geborene Klägerin war seit dem 26. November 1981 beim Beklagten, zuletzt als Veterinäringenieurin, beschäftigt.
Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland entschloß sich der Beklagte, die staatlichen Tierarztpraxen nicht fortzuführen. Er entließ mit Ausnahme des Kreistierarztes und eines weiteren Tierarztes alle bei ihm beschäftigten Tierärzte und Veterinäringenieure.
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