Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2004 hinaus.
Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der G GmbH & Co. Handels KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten als Kassiererin/Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|