BAG - Urteil vom 21.01.1999
2 AZR 648/97
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Konzern
AuA 2000, 134
BAGE 90, 353
BB 1999, 2513
BB 1999, 748
DB 1999, 806
DRsp VI(602)143a
DStR 1999, 1918
IPRax 2000, 540
NZA 1999, 539
ZIP 1999, 852
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1904/94
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 230/96

Kündigungsschutz bei vertraglicher Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung im Rahmen von Dienstverträgen mit ausländischen, konzernzugehörigen Unternehmen zu erbringen

BAG, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 648/97

DRsp Nr. 1999/4868

Kündigungsschutz bei vertraglicher Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung im Rahmen von Dienstverträgen mit ausländischen, konzernzugehörigen Unternehmen zu erbringen

»1. Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer in einem dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag, seine Arbeitsleistung im Rahmen eines ergänzenden Dienstvertrages mit einem ausländischen konzernzugehörigen Unternehmen zu erbringen, und behält sich der Vertragspartner vor, dem Arbeitnehmer selbst Weisungen, und dienstliche Anordnungen zu erteilen und jederzeit ein neues zum Konzern gehörendes Unternehmen für den weiteren Auslandseinsatz des Arbeitnehmers zu bestimmen, so ist der Vertragspartner selbst Arbeitgeber und bei der Kündigung dieses Vertrages hat er deutsches Kündigungsschutzrecht zu beachten. 2. Beruft sich in diesem Fall der Arbeitgeber darauf, Arbeitnehmer sei die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit dem konzernzugehörigen Unternehmen weggefallen, so hat er dies nach allgemeinen Grundsätzen im Bestreitensfall substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Auch für fehlende Einsatzmöglichkeiten bei anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen bei denen der Arbeitnehmer vereinbarungsgemaß beschäftigt werden könnter obliegt dem Arbeitgeber eine gesteigerte Darlegungslast.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: