BAG - Urteil vom 23.04.2008
2 AZR 1110/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
DB 2008, 1631
NJW 2008, 3309
NZA 2008, 939
ZIP 2009, 47
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen1 Sa 118/06 - 24.10.2006,
ArbG Hannover, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 253/05

Kündigungsschutz - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Vergabe von Arbeiten an Fremdunternehmen: Vergabe an Unternehmen innerhalb gesellschaftsrechtlich vernetzter Unternehmensgruppe; unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht; rechtsmissbräuchliche Unternehmerentscheidung

BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1110/06

DRsp Nr. 2008/13880

Kündigungsschutz - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Vergabe von Arbeiten an Fremdunternehmen: Vergabe an Unternehmen innerhalb gesellschaftsrechtlich vernetzter Unternehmensgruppe; unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht; rechtsmissbräuchliche Unternehmerentscheidung

Orientierungssätze: 1. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme missbräuchlich, weil offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 2. Es ist missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen, indem die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst werden.