Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf verhaltens- und personenbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1964 geborene Kläger trat 1992 in die Dienste der Beklagten. Er war zuletzt als Busfahrer tätig.
In den Jahren von 1996 bis 2004 war der Kläger wie folgt mit Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt:
1996: 80 Tage
1997: 114 Tage
1998: 52 Tage
1999: 67 Tage
2000: 61 Tage
2001: 127 Tage
2002: 138 Tage
2003: 93 Tage
2004 (mit und ohne Entgeltfortzahlung): 119 Tage
Die Fehlzeiten resultierten aus unterschiedlichen Leiden, wobei ab Ende 2000 wiederholt Furunkulosen/Hautabszesse und depressive Episoden auftraten.
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