LAG Schleswig-Holstein, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 467/05
ArbG Lübeck, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1608/05
Kündigungsschutz - Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines gem. § 15 KSchG geschützten Betriebsratsmitglieds; Zumutbarkeitsprüfung für wichtigen Grund: Abstellen auf fiktive Kündigungsfrist?; Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (bei Bemessung der Zumutbarkeit an der fiktiven Kündigungsfrist) im Rahmen des § 15 KSchG?
BAG, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 821/06
DRsp Nr. 2008/11407
Kündigungsschutz - Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines gem. § 15KSchG geschützten Betriebsratsmitglieds; Zumutbarkeitsprüfung für wichtigen Grund: Abstellen auf fiktive Kündigungsfrist?; Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (bei Bemessung der Zumutbarkeit an der fiktiven Kündigungsfrist) im Rahmen des § 15KSchG?
»Nach § 15KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig.«
Orientierungssätze:1. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Das gilt auch für Arbeitnehmer, denen gegenüber die ordentliche Kündigung nach § 15KSchG ausgeschlossen ist.2. Zwar ist nach § 626 Abs. 1BGB eine reale und nicht fiktive Zumutbarkeitsprüfung die Regel. Eine Ausnahme hiervon ist aber in den Fällen des § 15KSchG notwendig, weil ansonsten eine § 78BetrVG widersprechende Benachteiligung des geschützten Personenkreises die Folge wäre.3. Nach § 15KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig.
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