BAG - Urteil vom 17.01.2008
2 AZR 821/06
Normen:
KSchG § 1 § 15 ; BetrVG § 78 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 15 KSchG 1969
ArbRB 2008, 235
AuA 2008, 496
BAGE 125, 267
DB 2008, 2835
JR 2009, 132
MDR 2008, 863
NZA 2008, 777
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 467/05
ArbG Lübeck, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1608/05

Kündigungsschutz - Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines gem. § 15 KSchG geschützten Betriebsratsmitglieds; Zumutbarkeitsprüfung für wichtigen Grund: Abstellen auf fiktive Kündigungsfrist?; Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (bei Bemessung der Zumutbarkeit an der fiktiven Kündigungsfrist) im Rahmen des § 15 KSchG?

BAG, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 821/06

DRsp Nr. 2008/11407

Kündigungsschutz - Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines gem. § 15 KSchG geschützten Betriebsratsmitglieds; Zumutbarkeitsprüfung für wichtigen Grund: Abstellen auf fiktive Kündigungsfrist?; Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (bei Bemessung der Zumutbarkeit an der fiktiven Kündigungsfrist) im Rahmen des § 15 KSchG?

»Nach § 15 KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig.«

Orientierungssätze: 1. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Das gilt auch für Arbeitnehmer, denen gegenüber die ordentliche Kündigung nach § 15 KSchG ausgeschlossen ist. 2. Zwar ist nach § 626 Abs. 1 BGB eine reale und nicht fiktive Zumutbarkeitsprüfung die Regel. Eine Ausnahme hiervon ist aber in den Fällen des § 15 KSchG notwendig, weil ansonsten eine § 78 BetrVG widersprechende Benachteiligung des geschützten Personenkreises die Folge wäre. 3. Nach § 15 KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig.